Kurzbericht zur
Anhörung des Ausschuß für Menschenrechte des
Deutschen Bundestags
(29.11.99)
Die Anhörung wird durchgeführt da es gewisse Widersprüche gibt
zwischen den Rechtsprechungen mancher Länder der Europäischen Union,
in Sachen Asylpolitik, der Interpretation der Beschlüsse der EMRG,
und der Genfer Flüchtlingskonvention. Diese Zustände haben negative
Auswirkungen gerade auf Flüchtlinge die zu bestimmten sozialen Gruppen
gehören, die leicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden
– Frauen, Kinder, und Homosexuellen.
Die MRK der Bundestag stellte eine Reihe von Fragen an verschiedene
Experten aus In- und Ausland.
Unter den Fragen stand z.B.:
6.1. In welchem Umfang schützt die EMRK bei nichtstaatlicher
Verfolgung?
7.1. Welche europäischen Staaten erkennen nichtstaatliche
Verfolgung als Asylgrund bzw. Abschiebungshindernis an, in welchem
Umfang?
8.1. Welche Mindestnormen für die Flüchtlingsanerkennung empfehlen
sich nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages?
11. Sind weitere Schritte nötig, um die Beachtung der GFK und
der EMRK im bundesdeutschen Recht sicherzustellen? Welche Maßnahmen
werden für nötig erachtet?
Jean-Noel Wetterwald (UNHCR) in seine Rede vor der Anhörung:
(S.31)
„ Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vergangenen Jahren
eine Rechtsprechung entwickelt, die Opfer nicht staatlicher Verfolgung,
insbesondere wenn sie aus Kriegs- oder Krisen- gebieten geflohen
sind, weitgehend vom internationalen Schutz nach diese Vorschriften
der GFK ausschließt.“ ...
„ In Deutschland ist eine Tendenz zu einem immer
weitergehenden Ausschluß der nichtstaatlichen Verfolgung aus
dem Flüchtlingsbegriff ersichtlich. Nach der deutschen Rechtsprechung
und Anerkennungspraxis muß Verfolgung .. vom Staat ausgehen oder
ihn zurechenbar sein.“
Wetterwald
Prof. Christian Tomuschat: (Humboldt Uni)
„Das Bundesverwaltungsgericht ... hat sich in ständiger
Rechtsprechung gegen die Auslegung des Art. 3 EMRK durch den EMRGH
gewandt und Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG verweigert.
....
Die Auffassung der BverwG ist nicht haltbar.“
Das BVerwG kann sich dabei im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG auf
das BVerfG berufen, das ins einem Urteil von 10.7.1989 (BVerwGE
80, 315, 334) nochmals seine bereits früher begründete Rechtsprechung
bekräftigt hat, das politische Verfolgung grundsätzlich staatliche
Verfolgung sei. ..... (S.54 & 55)
Was heißt das in alltäglich Sprache?
Wenn man nicht beweisen kann das der AsylantragstellerIn eine
wohl begründete erhebliche Furcht vor einer menschenunwürdigen Strafe
durch staatlichen oder quasi-staatlichen Einrichtungen in ihr Heimat
oder Ursprungsland, werden sie zurückgeschickt
„Der Begriff „nichtstaatlich“ oder „quasi-staatlich“ im Zusammenhang
mit „nichtstaatlicher“ Verfolgung ist irreführend, weil letzteres
den Eindruck vermittelt, der Staat habe keine Rolle gespielt.
Tatsächlich aber spielt der Staat immer daran eine wichtige Rolle,
wenn er seiner Pflicht, Menschenrechte zu schützen, zu achten
und zu gewährleisten, nicht genügt. Mit einer solche Unterlassung
geht die deutliche Botschaft einher, der Staat dulde oder ermutige
sogar Menschenrechtsverletzungen durch Privatpersonen, die mithin
ungestraft weiterhin können.“
Stephanie Farrior, Direktorin Legal Office, Amnesty
International
Geschlechtsspezifische Verfolgung wird mittlerweile mehr und mehr
der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
nach der Konvention (Maßgabe von Artikel 1 a(2)) zugerechnet. Bereits
1985 hat das UNHCR Executive Committee darauf hingewiesen, die Staaten
könnten davon ausgehen, daß „weibliche Asylsuchende, die wegen Verstoßes
gegen die sozialen Sitten der Gesellschaft, in der sie leben, harter
oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind, als ‚bestimmte soziale
Gruppe‘ ... gelten können. Gleiches gelte für Männer, die in einigen
Ländern als Homosexuelle „gegen die sozialen Sitten der Gesellschaft
verstoßen.“
Mona Rashmawi (S.12)
Dublin Übereinkommen:
„In mehrere Entscheidungen haben englische Gerichte kürzlich
festgestellt, daß Deutschland nicht als sicherer Staat anzusehen
sei aufgrund seiner restriktiven Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK) bezüglich der Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung. Flüchtlingen,
die eigentlich gemäß der Regelungen des Dubliner Übereinkommens
nach Deutschland, zu überstellen wären, könne daher eine solche
Überführung nicht zugemutet werden. Damit ist aber letztlich das
gesamte System des Dubliner Übereinkommens, die Frage also, welcher
Staat für die Überprüfung von Asylgesuchen zuständig sein soll,
in Frage gestellt.“
Harald Löhlein, Der Paritätische Wohlfahrtsverband.
„ ... in einer Anwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische
Anfrage festgestellt (wird), dass Menschenrechtsverletzungen an
Frauen zur Asylberechtigung führen, wenn sie Ausdruck politischer
Verfolgung sind (...). Asyl sei dagegen nicht Schutz schlechthin
(vor Familie und Gesellschaft), sondern Schutz vor dem Zugriff
des Staates.“
Das Problematik wird deutlicher durch Beispiele.
(1) „Sonderberichterstatter über Gewalt gegen Frauen, z.B. im
Bericht über Mädchen in Thailand unter 15 Jahren, die in Bordelle
verbracht werden. „Anstatt die Vergewaltiger zu betrafen [...]
werden die klageführenden Mädchen oft verhaftet und nach Zahlung
eine Geldbuße ins Bordell zurückgeschickt. Über die Grenzen eingeschmuggelte
Frauen werden in der Regel mit Hilfe bestochener Grenzwächter
über die Grenze zurückgeschmuggelt. Opfer des Menschenhandels
berichten von umfangreicher Bordell-Gratisbenutzung durch die
Polizei.“
Stephanie Farrior, Direktorin Legal Office, Amnesty
International
(2) „In einem bedeutenden (Landmark) Urteil entschieden
die Lordrichter (unser Höchstgericht) gestern, daß Frauen in Pakistan
als „gehörend zu einer sozialen Gruppe“ nach der Bedeutung der
GFK betrachtet werden könnten. Sie lehnten eine Kette von Argumentation
ab... die die Anwendung der Definition zu begrenzen versuchte.
“ ..... Das Haus (Gericht) verließ sich z. T. auf amnesty Beweise
das Frauen in Pakistan nicht durch den Staat geschützt werden
können und es nicht sind. Das Urteil hat weitreichende (und positive)
Bedeutung für Entscheidungen gegenüber Flüchtlingen im (Vereinigten
Königreich ) VK. Ausserdem stellte das Haus fest, daß auch Homosexuelle
„zu einer sozialen Gruppe gehören“.
Edna Aquino (IS, London – nicht bei der Anhörung))
„Es handelt sich in diesem Fall um die Berufung zweier
verheiratete Frauen aus Pakistan, die von ihren Ehemännern zum
Verlassen der ehelichen Wohnung gezwungen worden waren. Infolgedessen
liefen sie Gefahr, in Pakistan fälschlich wegen Ehebruchs verklagt
zu werden. Die zwei Frauen ersuchten im Vereinigten Königreich
(VK) um Asyl aufgrund der Flüchtlingskonvention und erklärten,
sie gehörten „einer bestimmten sozialen Gruppe“ an. Schöbe man
sie nach Pakistan ab, genössen sie keinen staatlichen Schutz,
denn auf Ehebruch stehe in Pakistan die Strafe der Auspeitschung
oder Steinigung. Die Behörden befanden, den beiden Frauen drohe
Verfolgung, ihre Angst sei wohlbegründet und sie hätten in Pakistan
keinen Anspruch auf staatlichen Schutz. Die Hauptfrage war, ob
sie tatsächlich die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
im Sinne von Artikel 1A (2) der Konvention in Anspruch nehmen
könnten.“ Vier der 5 Lordrichter sagte JA.
Mona Rishmawi, Independent Expert der UN
Menschenrechtskommission für Somalia,
Direktorin der International Commission of Jurists.
Warum ist es wichtig ?
Der Amsterdamer Vertrag verlangt, dass der Rat innerhalb von 5
Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages am 1. Mai 1999 Mindestnormen
für die Anerkennung von Nicht-EU-Staatsangehörigen als Flüchtlinge
verabschiedet. Das deutet darauf hinm das beschlossen wurde, die
Interpretation auf niedrigster Ebene vorzunehmen. Infolgedessen
bleibt es den Mitgliedsstaaten freigestellt, sich eine liberalere
Norm als die im künftigen EU-Instrument zu eigen zu machen.“ (Hervorhebung
von C.M-S)
(Thomas Spijkboer, Dozent für Wanderungsrecht; NL)
Aber wie wir wissen ist es oft leichter, nur Mindestnormen zu
führen. Ich denke daher wir sollten mit der neugegründeten Europa-Gruppe,
amnesty-Bonn und der IS, überlegen ob es nicht ratsam wäre, eine
Kampagne zu bilden für Asyl-Recht bzw. Regelungen in Europa die
in Einklang mit liberalen Normen ist.
Empfehlung (Reinhard Marx)
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