Ausschuß für Menschenrechte  

Kurzbericht zur Anhörung des Ausschuß für Menschenrechte des Deutschen Bundestags (29.11.99)
Die Anhörung wird durchgeführt da es gewisse Widersprüche gibt zwischen den Rechtsprechungen mancher Länder der Europäischen Union, in Sachen Asylpolitik, der Interpretation der Beschlüsse der EMRG, und der Genfer Flüchtlings­konvention.  Diese Zustände haben negative Auswirkungen gerade auf Flüchtlinge die zu bestimmten sozialen Gruppen gehören, die leicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden – Frauen, Kinder, und Homosexuellen.
Herausgegeben: November 1999

Kurzbericht zur

Anhörung des Ausschuß für Menschenrechte des Deutschen Bundestags

(29.11.99)

Die Anhörung wird durchgeführt da es gewisse Widersprüche gibt zwischen den Rechtsprechungen mancher Länder der Europäischen Union, in Sachen Asylpolitik, der Interpretation der Beschlüsse der EMRG, und der Genfer Flüchtlings­konvention.  Diese Zustände haben negative Auswirkungen gerade auf Flüchtlinge die zu bestimmten sozialen Gruppen gehören, die leicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden – Frauen, Kinder, und Homosexuellen.

Die MRK der Bundestag stellte eine Reihe von Fragen an verschiedene Experten aus In- und Ausland.

Unter den Fragen stand z.B.:

  6.1. In welchem Umfang schützt die EMRK bei nichtstaatlicher Verfolgung?

  7.1. Welche europäischen Staaten erkennen nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund bzw. Abschiebungshindernis an, in welchem Umfang?

  8.1. Welche Mindestnormen für die Flüchtlingsanerkennung empfehlen sich nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages?

11. Sind weitere Schritte nötig, um die Beachtung  der GFK und der EMRK im bundesdeutschen Recht sicherzustellen? Welche Maßnahmen werden für nötig erachtet?



Jean-Noel Wetterwald (UNHCR) in seine Rede vor der Anhörung: (S.31)

„ Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vergangenen Jahren eine Rechtsprechung entwickelt, die Opfer nicht staatlicher Verfolgung, insbesondere wenn sie aus Kriegs- oder Krisen- gebieten geflohen sind, weitgehend vom internationalen Schutz nach diese Vorschriften der GFK ausschließt.“ ...

 „ In Deutschland ist eine Tendenz zu einem immer weitergehenden Ausschluß  der nichtstaatlichen Verfolgung aus dem Flüchtlingsbegriff ersichtlich. Nach der deutschen Rechtsprechung und Anerkennungspraxis muß Verfolgung .. vom Staat ausgehen oder ihn zurechenbar sein.“

Wetterwald

Prof. Christian Tomuschat: (Humboldt Uni)

„Das Bundesverwaltungsgericht ... hat sich in ständiger Rechtsprechung gegen die Auslegung des Art. 3 EMRK durch den EMRGH gewandt und Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG verweigert.  ....

Die Auffassung der BverwG ist nicht haltbar.“

Das BVerwG kann sich dabei im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG auf das  BVerfG berufen, das ins einem Urteil von 10.7.1989 (BVerwGE 80, 315, 334) nochmals seine bereits früher begründete Rechtsprechung bekräftigt hat, das politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung sei. ..... (S.54 & 55)

Was heißt das in alltäglich Sprache?

Wenn man nicht beweisen kann das der AsylantragstellerIn eine wohl begründete erhebliche Furcht vor einer menschenunwürdigen Strafe durch staatlichen oder quasi-staatlichen Einrichtungen in ihr Heimat oder Ursprungsland, werden sie zurückgeschickt


 

„Der Begriff „nichtstaatlich“ oder „quasi-staatlich“ im Zusammenhang mit „nichtstaatlicher“  Verfolgung ist irreführend, weil letzteres den Eindruck vermittelt, der Staat habe keine Rolle gespielt. Tatsächlich aber spielt der Staat immer daran eine wichtige Rolle, wenn er seiner Pflicht, Menschenrechte zu schützen, zu achten und zu gewährleisten, nicht genügt. Mit einer solche Unterlassung geht die deutliche Botschaft einher, der Staat dulde oder ermutige sogar Menschenrechtsverletzungen durch Privatpersonen, die mithin ungestraft weiterhin können.“

Stephanie Farrior, Direktorin Legal Office, Amnesty International

Geschlechtsspezifische Verfolgung wird mittlerweile mehr und mehr der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach der Konvention (Maßgabe von Artikel 1 a(2)) zugerechnet. Bereits 1985 hat das UNHCR Executive Committee darauf hingewiesen, die Staaten könnten davon ausgehen, daß „weibliche Asylsuchende, die wegen Verstoßes gegen die sozialen Sitten der Gesellschaft, in der sie leben, harter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind, als ‚bestimmte soziale Gruppe‘  ... gelten können. Gleiches gelte für Männer, die in einigen Ländern als Homosexuelle „gegen die sozialen Sitten der Gesellschaft verstoßen.“

Mona Rashmawi (S.12)


 

Dublin Übereinkommen:

„In mehrere Entscheidungen haben englische Gerichte kürzlich festgestellt, daß Deutschland nicht als sicherer Staat anzusehen sei aufgrund seiner restriktiven Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bezüglich der Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung. Flüchtlingen, die eigentlich gemäß der Regelungen des Dubliner Übereinkommens nach Deutschland, zu überstellen wären, könne daher eine solche Überführung nicht zugemutet werden. Damit ist aber letztlich das gesamte System des Dubliner Übereinkommens, die Frage also, welcher Staat für die Überprüfung von Asylgesuchen zuständig sein soll, in Frage gestellt.“

Harald Löhlein, Der Paritätische Wohlfahrtsverband.


 

 „ ... in einer Anwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage festgestellt (wird), dass Menschenrechtsverletzungen an Frauen zur Asylberechtigung führen, wenn sie Ausdruck politischer Verfolgung sind (...). Asyl sei dagegen nicht Schutz schlechthin (vor Familie und Gesellschaft), sondern Schutz vor dem Zugriff des Staates.“

Das Problematik wird deutlicher durch Beispiele.

(1) „Sonderberichterstatter über Gewalt gegen Frauen, z.B. im Bericht über Mädchen in Thailand unter 15 Jahren, die in Bordelle verbracht werden. „Anstatt die Vergewaltiger  zu betrafen [...] werden die klageführenden Mädchen oft verhaftet und nach Zahlung eine Geldbuße ins Bordell zurückgeschickt. Über die Grenzen eingeschmuggelte Frauen werden in der Regel mit Hilfe bestochener Grenzwächter über die Grenze zurückgeschmuggelt. Opfer des Menschenhandels berichten von umfangreicher Bordell-Gratisbenutzung durch die Polizei.“

Stephanie Farrior, Direktorin Legal Office, Amnesty International

(2) „In einem bedeutenden (Landmark) Urteil entschieden die Lordrichter (unser Höchstgericht) gestern, daß Frauen in Pakistan als „gehörend zu einer sozialen Gruppe“ nach der Bedeutung der GFK betrachtet werden könnten. Sie lehnten eine Kette von Argumentation ab... die die Anwendung der Definition zu begrenzen versuchte. “  ..... Das Haus (Gericht) verließ sich z. T. auf amnesty Beweise das Frauen in Pakistan nicht durch den Staat geschützt werden können und es nicht sind. Das Urteil hat weitreichende (und positive) Bedeutung für Entscheidungen gegenüber Flüchtlingen im (Vereinigten Königreich ) VK. Ausserdem stellte das Haus fest, daß auch Homosexuelle „zu einer sozialen Gruppe gehören“.

Edna Aquino (IS, London – nicht bei der Anhörung))

 „Es handelt sich in diesem Fall um die Berufung zweier verheiratete Frauen aus Pakistan, die von ihren Ehemännern zum Verlassen der ehelichen Wohnung gezwungen worden waren. Infolgedessen liefen sie Gefahr, in Pakistan fälschlich wegen Ehebruchs verklagt zu werden. Die zwei Frauen ersuchten im Vereinigten Königreich (VK) um Asyl aufgrund der Flüchtlingskonvention und erklärten, sie gehörten „einer bestimmten sozialen Gruppe“ an. Schöbe man sie nach Pakistan ab, genössen sie keinen staatlichen Schutz, denn auf Ehebruch stehe in Pakistan die Strafe der Auspeitschung oder Steinigung. Die Behörden befanden, den beiden Frauen drohe Verfolgung, ihre Angst sei wohlbegründet und sie hätten in Pakistan keinen Anspruch auf staatlichen Schutz. Die Hauptfrage war, ob sie tatsächlich die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen im Sinne von Artikel 1A (2) der Konvention in Anspruch nehmen könnten.“ Vier der 5 Lordrichter sagte JA.

Mona RishmawiIndependent Expert der UN Menschenrechtskommission für Somalia,

Direktorin der International Commission of Jurists.


 

Warum ist es wichtig ?

Der Amsterdamer Vertrag verlangt, dass der Rat innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages am 1. Mai 1999 Mindestnormen für die Anerkennung von Nicht-EU-Staatsangehörigen als Flüchtlinge verabschiedet. Das deutet darauf hinm das beschlossen wurde, die Interpretation auf niedrigster  Ebene vorzunehmen. Infolgedessen bleibt es den Mitgliedsstaaten freigestellt, sich eine liberalere Norm als die im künftigen EU-Instrument zu eigen zu machen.“ (Hervorhebung von C.M-S)

(Thomas Spijkboer, Dozent für Wanderungsrecht; NL)

Aber wie wir wissen ist es oft leichter, nur Mindestnormen zu führen. Ich denke daher wir sollten mit der neugegründeten Europa-Gruppe, amnesty-Bonn und der IS, überlegen ob es nicht ratsam wäre, eine Kampagne zu bilden für Asyl-Recht bzw. Regelungen in Europa die in Einklang mit liberalen Normen ist.

Empfehlung (Reinhard Marx)

 
 
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